Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verkäufe der RITTER Möbel – Manufaktur GmbH & Co. KG (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Verkäufer widerspricht hiermit ausdrücklich abweichenden Konditionen bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers (nachfolgend Käufer genannt). Der Verkäufer erkennt sie auch dann nicht an, wenn er ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer ausdrücklich widerspricht. Sollten die Geschäftsbedingungen eines Käufers eine gleichartige Klausel beinhalten, gilt das Geschäft spätestens mit der Annahme der Ware durch den Käufer als zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Ein Abschluss aufgrund dieser Geschäftsbedingungen macht sie für alle weiteren Abschlüsse gültig, selbst wenn sie im Einzelfall nicht besonders vereinbart werden.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen eines gesonderten Abweichungsvertrages mit dem Käufer in Schriftform, mündlich getroffene Vereinbarungen über Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Dies gilt auch für Abänderungen des vereinbarten Formzwanges.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§2 Vertragsabschluss

Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen sind für den Verkäufer erst mit der schriftlichen Bestätigung verbindlich.
Der Käufer bestätigt mit der Erteilung eines Auftrages seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Sollte die Kreditwürdigkeit aufgrund von Auskünften nachträglich zweifelhaft sein, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass gegen den Verkäufer Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art entstehen.

§3 Preise

Die Preise sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.

§4 Zahlungen

Für jede Lieferung wird eine Rechnung erstellt. Zahlungen erfolgen innerhalb von 10 Tagen netto. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Unbeschadet unserer Berechtigung, einen entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht anerkannt.
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, Vermögensverschlechterung des Käufers, insbesondere bei Scheckprotesten, werden sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme durchzuführen. Zahlungen werden nur stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

§5 Lieferzeiten / Liefertermine

Die angegebenen Lieferzeiten / Liefertermine werden möglichst eingehalten und gelten ab technischer Freigabe durch den Käufer. Sie sind aber unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer sie als besondere schriftliche Zusicherung gekennzeichnet hat.
Ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Käufers ist nur nach einer angemessenen Nachfristsetzung möglich. Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung von Lieferfristen sind ausgeschlossen. Ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Käufers ist ausgeschlossen, soweit der Auftrag eine Sonderanfertigung zum Gegenstand hat.
Insbesondere bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen im eigenen Betrieb, in Betrieben der Vorlieferanten oder in Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung bzw. entbindet den Verkäufer teilweise oder ganz von der Erfüllung des Vertrages. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Jede Teillieferung gilt als ein besonderes Geschäft im Sinne dieser Bedingungen.

§6 Lieferungen

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit Verladung über. Dies gilt auch dann, wenn frei Empfangsstation oder frei Haus verkauft worden ist, unbeschadet der freien Wahl des Versandweges und der Versandart durch den Verkäufer. Transportkosten und Transportversicherung gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Bei direkter Anlieferung durch den Verkäufer sind sie bei der Anlieferung in bar zu erstatten. Bei Selbstabholung der Ware durch eigenes Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware auf den Käufer über. Bei vereinbarter Abholung gilt als Liefertag der Tag der Bereitstellung.

§7 Gewährleistung

Offensichtliche und bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel hinsichtlich Vollständigkeit, Anzahl oder Qualität der Ware muss dem Verkäufer unverzüglich oder dem von Ihm benannten Empfänger schriftlich geltend gemacht werden. Bei Fristüberschreitung verliert der Käufer sein Rügerecht. Zeigen sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel, die von vornherein nicht zu erkennen waren, so muss die Mängelrüge hierüber gleichfalls unverzüglich schriftlich erhoben werden. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen im Rahmen der technisch bedingten Toleranzen berechtigen - insbesondere bei Nachbestellungen - nicht zu Beanstandungen. Besonders sei hier auf Echtholzprodukte hingewiesen. Farbunterschiede auch innerhalb einer Holzsorte sind naturbedingt und werden nicht als Mangel anerkannt.
Grundsätzlich erkennt der Verkäufer Reparaturen, die der Käufer dem Verkäufer belastet, nicht an. Es sei denn, die Eigenreparatur erfolgt mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers. Ist ein Nacherfüllungsanspruch gegeben, behält sich der Verkäufer vor, die Ware innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe der beanstandeten Ware neue Ware zu liefern. Rücksendungen der gelieferten Ware, Aufrechnungen gegen eventuelle Forderungen sowie Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teilbetrages sind ohne vorheriges Einverständnis nicht statthaft.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz oder entgangener Gewinn sind ausgeschlossen.
Unabhängig von Verschulden des Verkäufers, steht dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur dann zu, wenn die Zusicherung ausdrücklich den Zweck einschließt, den Käufer gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
Das Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Käufer nur dann zu, wenn bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Nachlieferung in angemessener Frist unterlassen wird, oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt. Im Falle von Schäden, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, erfolgen Ersatzlieferungen und Reparaturen gegen Berechnung.

§8 Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen.
Das gilt nur dann nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, verhandelbaren begrenzt.

§9 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die gekaufte Ware bleibt bis zur Zahlung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer aus allen Lieferungen, auch zukünftigen, erfüllt hat.

Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Käufer muss Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sofort mittels Einschreibebrief dem Verkäufer anzeigen und Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt unterrichten. Bei Verletzung dieser Verpflichtung sowie im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Ware sofort sicherzustellen und dies auf Kosten des Käufers ohne eigene Haftung bis zur restlosen Tilgung aller Verpflichtungen des Käufers beim Verkäufer oder einem Dritten zu verwahren. Dem Verkäufer oder seinem Beauftragten ist auf Verlangen Zutritt zu gewähren.

Wird die Ware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer daher unmittelbar das Eigentum bzw. Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erhält. Das Gleiche gilt bei Verbindung und Vermischung der Ware.
Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Ware treten oder sonst entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen eizuziehen. Greifen Dritte auf die Ware zu, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer darüber informieren.

§10 Herausgabe der Ware

Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber nicht oder nicht pünktlich, wirkt er in unzulässiger Weise auf die gelieferte Ware ein oder verstößt er gegen die Zahlungsbedingungen, kann der Verkäufer ohne Fristsetzung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen, unbeschadet des dem Verkäufer zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Bei Herausgabe der Ware ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rücksendung verpflichtet. Der Ersatz eines etwaigen Minderwerts bleibt der Parteivereinbarung vorbehalten.

Bei Vergleichen oder Insolvenzen bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden, vom Verkäufer gelieferten - auch bereits vom Käufer bezahlte Ware - bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen.
Im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers, bevor er uns die gelieferte Ware bezahlt hat, behält sich der Verkäufer das Recht vor, diese Ware zurückzuholen.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Schecks, ist das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständige Amtsgericht oder nach Wahl des Verkäufers das zuständige Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

Das Amtsgericht ist auch dann zuständig, wenn nach Vertragsabschluss ein Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlagert oder dies bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Gleiches gilt für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

§12 Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sowie die Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

§13 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt


RITTER Möbel – Manufaktur GmbH & Co. KG 08/2013